kurz und gut - Kreger
   

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Reisebedingungen

1. Abschluß des Reisevertrages

a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfaßt werden. Vor Vertragsschluß übermitteln wir den Reisenden unsere vollständigen Allgemeinen Reisebedingungen. Bei Vertragsschluß oder unverzüglich danach händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn handelt. Wir haben in diesem Fall jedoch auf die Obliegenheiten zur Mängelanzeige und Friststellung vor einer Kündigung des Reisevertrages nach den §§ 651 c) ff. BGB hinzuweisen.

b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende 2 Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise von uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen 2 Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluß.

c) Telefonisch nehmen wir lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung - die der Reisende unverzüglich unterschrieben zurückzuleiten hat - und unsere Reisebestätigung geschlossen wird. Reicht der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so können wir von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterläßt, die Reiseanmeldung unterschrieben an uns weiterzuleiten. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen mittels Bildschirmtext gilt das unter 1c) Aufgeführte entsprechend.

d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende durch die Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.

2. Zahlung des Reisepreises

a) Nach Abschluß des Reisevertrages sind 10% des Reisepreises, höchstens 250,-Euro gegen Aushändigung des Sicherungsscheines zu zahlen. Der Restbetrag ist spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen.b) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB.c) Die Verpflichtung zur Aushändigung des Sicherungscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 77,-Euro nicht übersteigt.

3. Unsere Leistungen

a) Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt, Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

b) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen. Auf Ziff. 1a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.

4. Preisänderungen

a) Wir können vier Monate nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtpreises verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluß nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.

b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.

c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluß um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

d) Die Rechte nach Ziff. 4c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

e) Preiserhöhungen (auch bezogen auf den im Reisevertrag vereinbarten Preis) durch Mwst.-Erhöhung nach Drucklegung des Kataloges müssen wir uns, auch bis 2 Wochen vor Reisebeginn vorbehalten.

5. Leistungsänderungen

a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.

c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen. Ziff. 4d) gilt entsprechend.

d) Wir behalten uns im Einzelfall den Einsatz von Fremd-Bussen, oder 3* Bussen, ohne Entschädigungsanspruch, vor.

6. Rücktritt des Kunden

Busreisen

a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, folgende Entschädigung zu zahlen. Erfolgt der Rücktritt

- bis 30 Tage vor Reisebeginn: 15,- €

- 29 bis 21 Tage vor Reisebeginn: 20% des Gesamtpreises (mind. 15,- €)

- 20 bis 14 Tage vor Reisebeginn: 35% des Gesamtpreises

- 13 bis 7 Tage vor Reisebeginn: 50% des Gesamtpreises

- 6 bis 1 Tag vor Reisebeginn: 60% des Gesamtpreises

- ab Tag der Abreise: 100% des Gesamtpreises

- bestellte Theater-, Musical-, oder andere Eintrittskarten müssen im Falle einer Stornierung zu 100% bezahlt werden.

 

b) Abweichende Rücktrittskosten bei Buchung von Flußkreuzfahrten, Reisen mit Visum, Musical-, Oper-, Konzert- und Veranstaltungsreisen:

- bis 60 Tage vor Reisebeginn: 15,-€

- 59 bis 31 Tage vor Reisebeginn: 65% des Reisepreises + Kartenkosten

- später als 31 Tage vor Reisebeginn: 75% des Reisepreises + Kartenkosten

- am Tag der Abreise: 90% des Gesamtpreises

c) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärungen bei uns oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

d) Dem Kunden bleibt vorbehalten dem Veranstalter nachzuweisen, dass diesem keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden ist.

7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluß Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsgeld von 20,- Euro verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann. Änderungen des Reisetermins durch den Kunden sind keine Umbuchungen und gelten als Rücktritt und Neubuchung.

8. Ersatzreisende

a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.

c) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf 20,- Euro.

9. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt, (z. B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

10. Störungen durch den Reisenden

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Anmahnung erheblich weiter stört, so daß seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

11. Mindestteilnehmerzahl

a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt, Katalog) ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.

b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 11a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. Bei Tagesfahrten oder Reisen von anderen Veranstaltern gilt abweichend von §11/b           1 Woche als Rücktrittsfrist.

c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

d) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter sein Recht nach Ziff. 11c) unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters gegenüber geltend zu machen.

e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

12. Kündigung infolge höherer Gewalt

Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landesrechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung.

13. Gewährleistung und Abhilfe

a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels, bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den Reisemangel oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterläßt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reisende die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfaßt, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

14. Mitwirkungspflicht des Reisenden

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10) und 13) sind zu beachten.

15. Haftungsbeschränkung

a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

bb) wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Reisestörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung bezeichnet sind. Das gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlauf der Reise. Unberührt bleiben unsere Vermittlerpflichten.

d) Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis 76.695,- € je Kunde und Reise. Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4.090,- €. Liegt der Reisepreis über 1.363,- €, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.

16. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzungen von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

b) Vereinbart für vertragliche Ansprüche des Reisenden ist eine Verjährungsfrist von 1 Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monates geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

17. Paß-, Visumserfordernisse, gesundheitspolizeiliche Formalitäten

a) Der Reiseveranstalter weist auf Paß- und Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluß und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten. Besondere in der Person des Reisenden gegebene Umstände (ausländische Staatsbürgerschaft, Paßeintragungen etc.) sind vom Reiseveranstalter nur zu beachten, wenn diese dem Reiseveranstalter erkennbar sind, durch den Reisenden ausdrücklich mitgeteilt sind oder vom Veranstalter infolge besonderer Umstände hätten erkannt werden können.

b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

c) Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6) (Stornierung) und 9) (Reiseabbruch infolge von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend.

18. Gerichtsstand

a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.

b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, daß die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.

Stand bei Drucklegung im November 2008.

20. Veranstalter

Reisebüro Kreger GmbH, 34123 Kassel